SATZUNG der
St. HUBERTUS-SCHÜTZEN-GESELLSCHAFT NEUSS 1899 e.V

(Stand: 27.01.2023)

§ 1 Name, Sitz
(1) Die am 28. April 1899 in Neuss gegründete Gesellschaft führt den Namen „St. Hubertus-Schützen-Gesellschaft Neuss 1899 e.V.“
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Neuss. Die Gesellschaft wird im zuständigen Vereinsregister geführt.

§ 2 Zweck der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. In diesem Sinne sind Ziele des Vereins nach § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung die Förderung des traditionellen Brauchtums und die Förderung des Sports (Schießsport).
(2) Zu den Zwecken der Gesellschaft zählen insbesondere:
– Die Pflege der hohen Ideale von Glaube, Sitte und Heimat als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.
– Die Pflege des traditionellen Schützenbrauchtums durch Veranstaltungen innerhalb der Gesellschaft sowie durch aktive Teilnahme an den Veranstaltungen im Rahmen des Neusser Bürger-Schützenfestes sowie sonstiger Veranstaltungen des Neusser Bürger-Schützen-Vereins e.V..
– Die Pflege des Schießsports durch Training, Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen, hierbei besonders die Förderung des Schießsportnachwuchses.
(3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder
(1) Die Gesellschaft unterscheidet:
– A k t i v e M i t g l i e d e r, die in der traditionellen Uniform der Gesellschaft am Neusser Bürger Schützenfest und sonstigen Veranstaltungen des Schützenbrauchtums teilnehmen.
– P a s s i v e M i t g l i e d e r, die ohne aktives Mitglied zu sein, die Zwecke der Gesellschaft unterstützen.
– E h r e n m i t g l i e d e r, die sich um die Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben.
(2) Aktive Mitglieder sind in Zügen zusammengeschlossen, die eine Mindeststärke von dreizehn Personen haben sollen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die aktive oder passive Mitgliedschaft kann jeder männliche, unbescholtene Bürger beantragen. Über die Aufnahme ent- scheidet der Vorstand: Die Aufnahme als aktives Mitglied bedarf der Zustimmung des Zuges, dem der Antragsteller angehören möchte.
(2) Eine Vereinigung von mindestens dreizehn Personen kann sich
zu einem neuen Zug zusammenschließen, diesem einen Namen geben und für den Zug und seine Mitglieder die aktive Mitgliedschaft in der Gesellschaft beantragen. Die Neuaufnahme und der neue Zugname sind vom Vorstand zu genehmigen. Die Aufnahme eines neuen Zuges bedarf außerdem der Zustimmung der Zugführerversammlung. Ebenso wie ein Zug kann ein Tambour-, Fanfaren- oder Musikkorps die Aufnahme in die Gesellschaft begehren.
(3) Die Würde der Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Generalversammlung verliehen. Nur aktive oder passive Mitglieder können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf der vorherigen Ankündigung in der Tagesordnung,

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
– durch freiwilligen Austritt;
– durch Tod;
– durch Ausschluss.
(2) Der Austritt bedarf der Schriftform und ist mit einmonatiger Frist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(3) Treten mehr als sechs Personen im gleichen Kalenderjahr aus einem Zug aus und sinkt die Zahl der Mitglieder dadurch auf weniger als sieben, so kann der Zug nicht mehr eigenständig marschieren, sondern hat sich während der Umzüge einem anderen Zug anzuschließen. Erreicht dieser Zug in den darauf folgenden zwei Kalenderjahren nicht mehr die geforderte Sollstärke von dreizehn Marschierern, so kann der Zug aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Gesellschaft aus- schließen, wenn das Mitglied gegen die Satzung der Gesellschaft grob verstößt oder wenn sein Verhalten in der Öffentlichkeit dazu Anlass gibt, die Zwecke der Gesellschaft zu stören. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf neben einem mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes auch der mehrheitlichen Zustimmung des Ältestenrates. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss vom Vorstand und Ältestenrat anzuhören. Der Ältestenrat wird bei Bedarf vom Vorstand einberufen und besteht aus fünf Personen. Die Zugführerversammlung wählt die Mitglieder des Ältestenrates, wobei der Präses ständiges Mitglied des Ältestenrates ist. Für den Ausschluss eines Zuges nach Ziffer (3) gilt entsprechendes.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen der Gesellschaft berechtigt. Die aktiven Mitglieder sollen an den offiziellen Veranstaltungen der Gesellschaft und im Rahmen des Neusser Bürger-Schützenfestes teilnehmen.
(2) Alle Mitglieder haben das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht nach dieser Satzung.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke der Gesellschaft zu fördern und Schaden von ihr abzuwenden. Insbesondere sind sie zur regelmäßigen Beitragszahlung verpflichtet.

§ 8 Organe
(1) Organe der Gesellschaft sind:
– die Generalversammlung;
– der Vorstand;
– die Zugführerversammlung;
– die Chargiertenversammlung;
– die Kassen- und Rechnungsprüfer.
(2) Die Organe der Gesellschaft fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Antrag mindestens eines Stimmberechtigten ist geheime, d.h. schriftliche Abstimmung durchzuführen, soweit mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten diesem Antrag zustimmt.

§ 9 Generalversammlung
(1) Die Gesellschaft unterscheidet die ordentliche und die außer- ordentliche Generalversammlung.
(2) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich möglichst im Januar, spätestens im März statt. Zu ihr wird vom Vorstand mit einer vorherigen Frist von mindestens drei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Einzelne Züge können bis zum 1. Dezember des Vorjahres Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand einreichen. Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend ist.
(3) Zu den Obliegenheiten der ordentlichen Generalversammlung gehören die Entgegennahme der Jahresberichte des Geschäftsführers, des Schatzmeisters und des Schießmeisters; die Entgegennahme des Berichtes der Kassen- und Rechnungsprüfer; die Entscheidung über die Entlastung des Schatzmeisters; die Entscheidung über die Entlastung der übrigen Vorstandsmitglieder; die Wahl des Vorstandes, einschließlich des Hauptmannszuges; die Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer; die Festsetzung des Monatsbeitrages und der Aufnahmegebühr.
(4) Zur außerordentlichen Generalversammlung ist vom Vorstand mit gleicher Frist einzuladen, wenn der Vorstand eine solche Versammlung für erforderlich hält oder dies von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder durch schriftliche Eingabe unter Benennung der Einberufungsgründe gewünscht wird. Die Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Einberufungsantrages versandt werden. Die außerordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend ist.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zehn aktiven Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
Major und Vorsitzender, Geschäftsführer, Schatzmeister, Hauptmann, Schriftführer, Kassierer, Schießmeister, Jung- schützenmeister, EDV-Beauftragter und Schützenmeister.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden jährlich für eine Amtszeit von einem Geschäftsjahr gewählt, In begründeten Einzelfällen ist der Vorstand berechtigt, Beschlüsse zu fassen und Geschäfte zu tätigen, die das nachfolgende Geschäftsjahr betreffen und insoweit den Vorstand des nachfolgenden Geschäftsjahres binden.
(3) Der Adjutant wird vom Major ernannt. Gemeinsam bilden sie bei Umzügen die Korpsspitze. Der Adjutant kann als ständiger Beisitzer ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
(4) Der Zugführer des Hauptmannszuges ist der Hauptmann der Gesellschaft. Wird die Position des Zugführers im Hauptmannszug während des Geschäftsjahres durch eine andere Person besetzt, so wählt die Zugführerversammlung einen neuen Hauptmann für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung.
(5) Für die Wahl zum Schriftführer hat der Geschäftsführer das alleinige Vorschlagsrecht. Findet der Vorschlag des Geschäftsführers keine Mehrheit, so kann die Generalversammlung einen Wahlvorschlag unterbreiten. Das Gleiche gilt bei der Wahl des Kassierers, für den der Schatzmeister das alleinige Vorschlags- recht hat, sowie bei der Wahl des Jungschützenmeisters, für den der Schießmeister das alleinige Vorschlagsrecht hat.
(6) Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister werden Bankvollmacht erteilt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung eingeladen worden und mindestens sechs von Ihnen anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand regelt seine internen Zuständigkeiten in eigener Verantwortung, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
(8) Der Vorstand kann jederzeit bei Bedarf Mitglieder der Gesellschaft als Beisitzer zur Beratung hinzuziehen, ohne dass diese ein Stimmrecht bekommen.
(9) Hat die Gesellschaft einen Bruderschaftspräses, so ist dieser
Kraft seines Amtes ständiger Beisitzer im Vorstand.

§ 11 Zugführerversammlung
(1) Die Zugführerversammlung dient der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Zügen und dem Vorstand, Die Zugführerversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Zu ihr wird vom Vorstand eingeladen. Weitere Zugführerversammlungen können abgehalten werden, soweit dies vom Vorstand für erforderlich gehalten oder von der Mehrheit der Zugführer gewünscht wird.
(2) Bei Abstimmungen hat jeder Zug eine Stimme.
(3) Zu den Aufgaben der Zugführerversammlung gehören insbesondere:
– Die Entscheidung über die Zustimmung zur Aufnahme eines neuen Zuges gemäß § 5, Ziffer (2) der Satzung.
– Die Wahl des Hauptmanns gemäß § 10, Ziffer (4) der Satzung.
– Die Entscheidung über die Erhebung von Sonderbeiträgen
(Umlagen) gem. § 14, Ziffer (3) der Satzung
– Die Besetzung des Ältestenrates gem. § 6, Ziffer (4) der Satzung.

§ 12 Chargiertenversammlung
(1) Jeder Zug wählt unter sich jeweils drei Chargierte, die die Interessen des Zuges gegenüber der Gesellschaft vertreten. Die Chargiertenversammlung tagt mindestens zweimal jährlich. Zu ihr wird vom Vorstand eingeladen. Weitere Chargiertenversammlungen können stattfinden, soweit dies vom Vorstand für erforderlich oder von der Mehrheit der Züge gewünscht wird.
(2) Zur Chargiertenversammlung kann jeder Zug bis zu drei Vertreter entsenden. Bei Abstimmung hat jeder Zug bis zu drei Stimmen.

§ 13 Kassen- und Rechnungsprüfer
(1) Die Verwaltung der Gesellschaftskasse seitens des Schatzmeisters und des Kassierers unterliegt der jährlichen Prüfung durch mindestens drei von der Generalversammlung zu wählende Kassen- und Rechnungsprüfer.
(2) Die Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer erfolgt für ein Geschäftsjahr Wiederwahl ist zulässig, so dass in jedem Geschäftsjahr mindestens ein Kassen- und Rechnungsprüfer ausscheidet und kein Kassen- und Rechnungsprüfer länger als in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren tätig ist.
(3) Die Kassen- und Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung Bericht zu erstatten über das Ergebnis der Kassen- und Rechnungsprüfung.

§ 14 Beiträge
(1) Die Gesellschaft erhebt einen Monats- bzw. Jahresbeitrag, dessen Höhe die ordentliche Generalversammlung durch Beschluss für das laufende Geschäftsjahr festlegt.
(2) Ebenso beschließt die ordentliche Generalversammlung über die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr.
(3) Zur Finanzierung besonderer Aufgaben oder Veranstaltungen kann der Vorstand mit Zustimmung der Zugführerversammlung die Erhebung von Sonderbeiträgen (Umlagen) beschließen.
(4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Insbesondere beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder bei Auflösung der Gesellschaft erfolgen keine Gewinnausschüttungen.

§ 15 Strafen
(1) Die Gesellschaft kann gegen einzelne Mitglieder oder Züge
Strafen verhängen. Als Strafen kommen in Betracht:
– Der Ausschluss aus der Gesellschaft durch den Vorstand gemäß § 6 der Satzung.
– Das auf Zeit und dabei längstens für ein Jahr ausgesprochene Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen durch den Vorstand.
– Die Geldstrafe durch den Major nach der jeweils geltenden Strafordnung.
– Die Verwarnung durch den Major.

§ 16 Veranstaltungen
(1) Zu den regelmäßigen Veranstaltungen, die die Gesellschaft durchführt, zählt insbesondere der Patronatstag zu Ehren des Schutzpatrons St. Hubertus, mindestens bestehend aus einem Festhochamt, einem Festkommers, dem Schießen um die Würde des Hubertuskönigs sowie dem Heimgeleit und Vorbeimarsch am neuen Hubertuskönig.
(2) Die Krönung des Hubertuskönigs sollte in festlichem Rahmen durchgeführt werden.
(3) Bei allen Veranstaltungen, insbesondere beim Neusser Bürger-Schützenfest, liegt die Leitung und Kommandogewalt beim Major, der bei Abwesenheit durch den Hauptmann vertreten wird, bei dessen Abwesenheit durch den Adjutanten.
(4) Zu den Umzügen anlässlich des Neusser Bürger-Schützenfestes wird die Reihenfolge der Züge durch Losentscheid fest gelegt, soweit der Major oder die Zugführerversammlung nichts anderes bestimmen.
(5) Der Hauptmannszug marschiert als erster Zug an der Spitze der Züge.
(6) Der Zug, aus dem der Hubertuskönig stammt, marschiert als zweiter Zug unmittelbar hinter dem Hauptmannszug.

§ 17 Auflösung
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch die Generalversammlung erfolgen, soweit dies als Tagesordnungspunkt auf der Einladung vorher bekanntgemacht worden ist.
(2) Die Entscheidung zur Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei dauerhaftem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein ggfs. noch vorhandenes Vermögen der Gesellschaft an die „Stiftung Rheinisches Schützenmuseum Neuss“ zur Zeit ansässig Markt 2, 41460 Neuss, die es dann ihrerseits für förderungswürdige Zwecke des traditionellen Brauchtums zu verwenden hat.

§ 18 Erklärung
(1) Diese Satzung löst die bisherige Satzung der Gesellschaft (Stand 29.01.1999) ab.
(2) (2) Alle Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Aufnahmeantrag dieser Satzung.